1. Allgemeines

Die Faschingsgesellschaft Die „Brucker Gaßhenker“ 1970 e. V. veranstaltet alljährlich einen traditionellen Faschingszug durch Bruck. Werbung ist generell während der Veranstaltung erlaubt, ist aber nicht im Vordergrund zu präsentieren.

2. Teilnahmevoraussetzung für eingesetzte Fahrzeuge

Alle eingesetzten Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggespanne müssen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und versichert sein. Der Versicherungsschutz muss dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechen und die Haftung (Haftpflichtversicherung) beinhalten. Die eingesetzten Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggespanne müssen Verkehrs- und betriebssicher sein und den besonderen Anforderungen dieser Veranstaltung entsprechen.

3. Transport von Personen

Der Transport von Personen auf Ladeflächen von Zugfahrzeugen bzw. Anhängern ist auf dem Weg zur bzw. nach dem Ende der Veranstaltung nicht erlaubt.

4. Sicherheitsrelevante Anforderungen

Alle Aufbauten auf den teilnehmenden Fahrzeugen bzw. Fahrzeuggespannen müssen rutschfest mit dem Fahrzeug verbunden sein und eine stabile Brüstung haben. Die angebrachten Aufbauten dürfen die Sichtverhältnisse des Fahrzeugführers und die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen. Sie müssen so bemessen sein, dass die Oberleitung der Deutschen Bahn AG gefahrlos durchfahren werden kann, deshalb darf die maximal Bauhöhe von 3,2 m nicht überschritten werden. Hubschaufeln dürfen weder vor, während oder nach der Veranstaltung mit Personen besetzt werden.

Weiter ist sicherzustellen, dass die Einstiegshilfen an Fahrzeugen bzw. Anhängern so zu verschließen sind, dass ein Be- und Absteigen während der Fahrt nicht möglich ist.

5. Gruppenverantwortlicher

Jede Gruppe hat bei Anmeldung namentlich einen Gruppenverantwortlichen, sowie eine Vertretung zu benennen.

Die teilnehmende Gruppe muss sicherstellen, dass die als gruppenverantwortliche Person oder deren Vertretung während der Veranstaltung anwesend ist.

Der Gruppenverantwortliche muss zu jeder Zeit während der Veranstaltung für den Zugleiter telefonisch erreichbar sein. Die Rufnummer ist bei Anmeldung mit anzugeben. Änderungen sind dem Zugleiter bis spätestens 2 Tage vor der Veranstaltung per E-Mail an zug@gasshenker.de mitzuteilen.

6. Aufgaben des Gruppenverantwortlichen

Der Gruppenverantwortliche ist während der Veranstaltung für seine Gruppe verantwortlich. Anweisungen des Zugleiters oder der örtlichen Sicherheitsbehörden hat er an seine Gruppe weiterzugeben.

Der Gruppenverantwortliche darf, ebenso wie alle teilnehmenden Personen, vor bzw. während der Veranstaltung keinerlei Alkohol konsumieren.

7. Begleitpersonal (Ordner) für teilnehmende Fahrzeuge

Jede Gruppe hat sicherzustellen, dass ausreichend Begleitpersonal (Ordner) an den teilnehmenden Fahrzeugen bzw. Fahrzeuggespannen mitläuft.

Während der Veranstaltung besteht für alle Begleitpersonen (Ordner) ein generelles Alkoholverbot.

Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggespanne bis 6 m Länge müssen von mindestens 2 Personen je Seite zu Fuß begleitet werden.
Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggespanne über 6 m Länge müssen von mindestens 4 Personen je Seite zu Fuß begleitet werden.

Die Begleitpersonen (Ordner) müssen sicherstellen, dass keine Zuschauer insbesondere Kinder vor bzw. an ein fahrendes Fahrzeug bzw. Fahrzeuggespann heran treten können.

Die Begleitpersonen (Ordner) müssen gut sichtbar als solche durch Warnwesten gekennzeichnet sein.

Hat eine Gruppe keine Warnwesten, kann diese Warnwesten gegen eine Pfandgebühr in Höhe von 20,00 EUR / Stück am Anmeldepunkt erwerben. Die Warnwesten sind am Ende der Veranstaltung wieder zurückzugeben. Der Pfandbetrag wird bei Rückgabe wieder ausbezahlt.

Der Bedarf an Warnwesten ist bei der Anmeldung bzw. spätestens 2 Tage vor Veranstaltung beim Zugleiter anzumelden.

8. Abnahme der teilnehmenden Fahrzeuge

Um die Sicherheit der teilnehmenden Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggespanne zu gewährleisten führt der Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn eine Sichtprüfung der einzelnen Wägen durch. Erst diese durchgeführte Abnahme gibt die teilnehmenden Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggespanne zur Teilnahme an der Veranstaltung frei.

Zur Abnahme der teilnehmenden Fahrzeuge können sich diese bereits ab 11.00 Uhr, jedoch bis spätestens 12.00 Uhr am Veranstaltungstag in der Zugaufstellung positionieren.
Zur Abnahme müssen der Fahrzeugführer sowie der Gruppenverantwortliche anwesend sein.

Der Veranstalter erstellt während der Abnahme ein Abnahmeprotokoll. Dieses ist vom Veranstalter als auch vom Gruppenverantwortlichen zu unterzeichnen. Weiter erklärt der Gruppenverantwortliche, dass das Fahrzeug bzw. Fahrzeuggespann in einem verkehrssicheren Zustand ist und den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entspricht.

9. Einweisungsgespräch für Gruppenverantwortliche

Alle Gruppenverantwortlichen treffen sich mit dem Zugleiter (in Vertretung für den Veranstalter) am Veranstaltungstag um 12.30 Uhr zu einem Einweisungsgespräch. Die Teilnahme an diesem Einweisungsgespräch ist für alle Gruppenverantwortlichen bzw. deren Vertreter Pflicht. Der Ort wird den Gruppenverantwortlichen vom Zugleiter bei der Bekanntgabe der Startnummern mitgeteilt.

10. Behinderungen im Ablauf des Zuges

Damit „Löcher im Zug“ vermieden werden hat jede Gruppe dafür zu sorgen, dass der Abstand zur Vordergruppe gleich bleibt und der Zug nicht abreißt.

Standkonzerte bei Musikkapellen und andere Aufführungen im Stehen sind zu vermeiden, da diese den Ablauf des Zuges erheblich behindern können.

11. Feuerwerkskörper

Das Abfeuern von Feuerwerkskörpern ist feuer-polizeilich strengstens verboten.

12. Auswurfartikel

Jegliche Art von Konfetti aus Papier, Kunststoff und allen anderen Arten und Formen z.B. Streifen, Schnipsel sind strikt verboten.

Das Werfen von Mehl, Reißwolfpapier und harten Gegenständen (z. B. Flaschen, Obst usw.) ist ebenfalls ausnahmslos verboten.

Bonbons, Lutscher, Gummibärchen, Chips, Schokoriegel usw. dürfen nicht ausgeworfen werden, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist.

Werfen Sie Bonbons und andere Gegenstände nicht gezielt auf Personen und / oder Gegenstände (z. B. Fenster, Leuchtschriften usw.). Werfen Sie Ihre Auswurfartikel soweit seitlich vom Fahrzeug weg, damit keine suchenden Personen gefährdet werden.

Während der Überfahrt von Brücken ist das Auswerfen von Auswurfartikeln verboten.

13. Alkoholverbot

Während der gesamten Dauer der Veranstaltung sind alkoholische Getränke (wie z. B. Alkopops, Bier, Schnäpse und Sekt) jeglicher Art auf den teilnehmenden Fahrzeugen bzw. Fahrzeuggespannen verboten. Ebenso besteht für alle Fahrer von Kraftfahrzeugen absolutes Alkoholverbot.

Bei Nicht-Einhaltung kann die Polizei die Teilnahme an der Veranstaltung untersagen.

14. Weisungen von Zugleitung, Polizei und Feuerwehr

Den Anordnungen der Zugleitung, der Polizei und der Feuerwehr sind unverzüglich und ausnahmslos Folge zu leisten.

15. Bildung von Rettungsgassen

Im Notfall ist von den teilnehmenden Fahrzeugen bzw. Fahrzeuggespannen eine Rettungsgasse zu bilden. In diesem Fall haben die teilnehmenden Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggespanne in Fahrtrichtung rechts zur Seite zu fahren und den herannahenden Einsatzfahrzeugen von BRK, Feuerwehr, Polizei und der Zugleitung Platz zu machen.

16. Lautstärkeregelung

Bei Musikanlagen ist eine maximale Lautstärke von 85db/A einzuhalten.

17. Müllentsorgung

Das Entsorgen des Verpackungsmaterials ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände
zu unterlassen. Nicht mehr benötigtes Verpackungsmaterial ist wieder mitzunehmen.

Bei Zuwiderhandlungen hat die verursachende Gruppe die Kosten der Reinigung des Veranstaltungsgeländes zu tragen.

18. Teilnahme von Tieren am Faschingszug

Bei Tieren, die mitgeführt werden ist auf eine artgerechte Tierhaltung zu achten. Darüber hinaus benötigen diese eine spezielle Haftpflichtversicherung. Die Teilnahme von Tieren ist der Zugleitung im Vorfeld bei der Anmeldung mitzuteilen.

19. Verabschiedung und Abfahrt vom Veranstaltungsgelände

Alle teilnehmenden Gruppen werden am Marktplatz dem anwesenden Publikum vorgestellt und vom amtierenden Brucker Prinzenpaar verabschiedet.

Im Anschluss daran haben die Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggespanne geradeaus in die Fürther Straße weiterzufahren und gem. den Vorgaben der Zugleitung am Straßenrand zu halten um mitfahrende Personen absteigen zu lassen.

Zum Verlassen des Veranstaltungsgeländes müssen die Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggespanne eine Kontrollschleuse (bestehend aus Zugleitung und Polizei) passieren. Nur Fahrzeugen bzw. Fahrzeuggespannen ohne mitfahrende Personen wird die Ausfahrt ermöglicht.

Den Anweisungen von Zugleitung und Polizei an der Kontrollschleuse ist Folge zu leisten.

20. Ergänzende Vorschriften

Die Teilnahmebedingungen für den Brucker Faschingszug werden durch die „geltenden Ausnahmen gem. § 1 der Zweiten Verordnung über die Ausnahme von straßenverkehrs-rechtlichen Vorschriften vom 28.02.1989“ ergänzt.

21. Teilnahmevoraussetzungen

Durch die Teilnahme am Brucker Faschingszug verpflichtet sich der Gruppenverantwortliche in Vertretung für die teilnehmende Gruppe zur Einhaltung der Teilnahmebedingungen und den ergänzenden Vorschriften unter Punkt 20.

Bei Nichteinhaltung der Teilnahmebedingungen und deren ergänzenden Vorschriften kann der Veranstalter Regressansprüche geltend machen.

Erlangen, 23. November 2018

Downloads

Teilnahmebedingungen.pdf
geltenden Ausnahmen gem. § 1 der Zweiten Verordnung über die Ausnahme von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28.02.1989.pdf

Kontakt

Philipp Möhring
Abteilungsleiter Zug
Mobil: 0160 / 94 79 10 41
E-Mail: zug@gasshenker.de