§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Faschingsgesellschaft „Die Brucker Gaßhenker“ 1970 e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen eingetragen. Seit der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen-Bruck.
(3) Erlangen ist zugleich Erfüllungsort und Gerichtsstand.
(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein dient der Pflege und Förderung des Faschingsbrauchtums und des karnevalistischen Tanzsports auf Grundlage der ortseigenen Tradition sowie dem Heranführen der Jugend an dieses Brauchtum und den Sport.
(2) Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins wird diese Aufgabe im Wesentlichen
durch folgende Aktivitäten erfüllt:

  • Durchführung eines Faschingsumzuges
  • Durchführung und Teilnahme an anderen karnevalistischen Veranstaltungen
  • Förderung und Übungen in den Tanzdisziplinen

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein führt die Farben blau-weiß und das Wappen von Bruck.
(5) Die Sportabteilung Tanzen der Faschingsgesellschaft „Die Brucker Gaßhenker“ 1970 e.V. ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung bzw. der jeweils gültigen Gesetze. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann von jeder volljährigen natürlichen Person beantragt werden. Juristische Personen können nur außerordentliche Mitglieder des Vereins werden. Der Antrag auf Aufnahme ist von der vertretungsberechtigten Person zu stellen.
(3) Minderjährige können nur außerordentliche Mitglieder des Vereins werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Mit dem Tage der Volljährigkeit wird ein außerordentliches Mitglied automatisch ordentliches Mitglied des Vereins.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder und Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft und den deutschen Karneval besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5) Aufnahmeanträge sind an den 1. Vorsitzenden zu richten und müssen durch ein ordentliches Mitglied unterstützt werden.
(6) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme eines Antragstellers ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(7) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern zu bieten oder zu erwirken vermag.
(8) Die Mitglieder sind angehalten, durch Anregungen, Vorschläge oder aktive Mitarbeit die Vereinsarbeit zu fördern.
(9) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Tod des Mitglieds

(10) Der Austritt ist gegenüber dem 1. Vorsitzenden in Textform, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) zu erklären. Es ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Kalenderjahresende einzuhalten.
(11) Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Der Anspruch des Vereins auf die rückständigen Zahlungen bleibt dadurch unberührt. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen. Nach vollständiger Bezahlung der Rückstände, innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung, ist die Streichung von der Mitgliederliste nichtig.
(12) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn es

  • grob und wiederholt gegen die Satzung des Vereins verstößt
  • dem Interesse des Vereins zuwiderhandelt

a) Vor einem Ausschluss ist der/die Betroffene zu hören. Dazu sind dem/der Betroffenen die Gründe des Ausschlusses rechtzeitig vorab schriftlich mitzuteilen, und es muss ihm/ihr die Möglichkeit gegeben werden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
b) Vor der endgültigen Entscheidung ist der Ältestenrat über den Vorgang vollständig zu informieren und dessen Stellungnahme einzuholen. Danach entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
c) Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
d) Gegen diese Entscheidung hat der/die Betroffene die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden Einspruch zu erheben. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
e) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
f) Ansprüche irgendwelcher Art gegen den Verein müssen binnen vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses, im Falle eines Einspruches durch das Mitglied vier Wochen nach der endgültigen Entscheidung über den Ausschluss, schriftlich per eingeschriebenem Brief gegenüber dem 1. Vorsitzenden geltend gemacht werden. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen erlöschen alle Ansprüche des ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein. Die bis zum Zeitpunkt des
endgültigen Ausschlusses bestehenden Ansprüche des Vereins gegen das Mitglied bleiben davon unberührt.
g) Der endgültige Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beiträge

Mit der Aufnahme in den Verein entsteht für das Mitglied die Pflicht zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Gebühren. Diese sind im Voraus zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages entscheidet alljährlich die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Präsident
  • der Ältestenrat
  • das Ordenskapitel

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft durch besondere schriftliche Einladung oder durch Emailversand unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung, die ordentlichen Mitglieder ein. Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

a) Jahresbericht
b) Kassenbericht des Schatzmeisters
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)
f) Bestellung von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(3) Die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung beträgt mindestens 21 Tage.
(4) Wahlvorschläge und Anträge, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, müssen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
(5) Über Wahlvorschläge und Anträge, die später als 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eingehen und über im Verlauf der Mitgliederversammlung gestellte Anträge und Wahlvorschläge, kann nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgestimmt werden.
(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt, außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(8) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(9) Alle Wahlen erfolgen in öffentlicher oder geheimer Abstimmung.
(10) Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Kassenprüfung des Vereins vor der Mitgliederversammlung vorzunehmen und über das Prüfungsergebnis in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(11) Die Beschlüsse der Organe sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Wahlen hat der Wahlausschuss ein Protokoll zu fertigen und zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder, wenn mindestens 10 % (zehn Prozent) der ordentlichen Mitglieder dies, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangen oder, wenn es die Kassenprüfer für erforderlich halten.
(2) Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Ladungsfrist auf 14 Tage verkürzt werden.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung in § 7 entsprechend.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus neun Personen und leitet den Verein gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand setzt sich aus

  • 1. Vorsitzender
  • stellvertretender Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Schatzmeister

und den Leitern der fünf Abteilungen

  • Aktivencorps
  • Bau
  • Jugend
  • Wirtschaft
  • Zug

zusammen, die alle von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Zwei Ämter im Vorstand können nicht von einer Person ausgeführt werden.
(5) Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied einer anderen Karnevalsgesellschaft sein.
(6) Der 1. Vorsitzende sollte nach Möglichkeit mindestens zwei Jahre dem Verein angehören und für die Verwirklichung der Ziele des Vereins volle Gewähr bieten.

§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein. Jeder vertritt allein.
(2) Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden berechtigt.
(3) Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, Festlegung der Ausstattung der Aktiven und der weiteren Repräsentanten des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet sowohl außerordentliche als auch ordentliche Mitgliederversammlungen.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein in Empfang. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Überschussanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen.
(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen, im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge, die Bestätigung aufzunehmen, dass der Verein nur mit dem Vereinsvermögen haftet.
(8) Der Vorstand hat den Kassenprüfern auf Verlangen Einblick in die Bücher zu gewähren. Stellen die Kassenprüfer Unregelmäßigkeiten fest, sind sie verpflichtet, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen. Dem Verlangen hat der Vorstand
unverzüglich zu entsprechen.

§ 11 Der Präsident

(1) Der Präsident ist der Repräsentant des Vereins bei Faschingsveranstaltungen und anderen geselligen Veranstaltungen.
(2) Der Präsident muss mindestens zwei Jahre dem Verein angehören und für die Verwirklichung der Ziele des Vereins volle Gewähr bieten.
(3) Der Präsident wird in der Mitgliederversammlung durch alle anwesenden ordentlichen (stimmberechtigten) Mitglieder auf die Zeit von zwei Jahren gewählt.
(4) Kann der Präsident die Fastnachtsveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins nicht durchführen oder steht kein Präsident hierfür zur Verfügung, so kann die Vorstandschaft, zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, einen Sitzungspräsidenten / Moderator berufen.

§ 12 Der Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat soll mindestens fünf, höchstens sieben, Mitglieder umfassen. In den Ältestenrat sollen Mitglieder berufen werden, die in der Vereinsarbeit erfahren sind und möglichst schon an verantwortlicher Stelle im Verein tätig waren.
(2) Die Mitglieder des Ältestenrats müssen mindestens 20 Jahre Mitglied des Vereins oder im Vorstand aktiv gewesen sein. Sie dürfen nicht jünger als 50 Jahre sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
(3) Die Mitglieder des Ältestenrates werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein(e) Nachfolger(in) gewählt.
(4) Der Ältestenrat hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
a) Beratung des Vorstandes auf dessen Aufforderung
b) Beratung des Vorstandes bei Ehrungen von Vereinsmitgliedern auf dessen Aufforderung
c) Bewahrung der Tradition und Unterstützung des Vorstandes in beratender Funktion
d) Wahrung der Interessen aller Mitglieder
e) Vertretung des Vereins bei Geburtstagen, Jubiläen oder Beerdigungen seiner Mitglieder
f) Beratende Funktion bei Streitigkeiten und Satzungsverstößen innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht,
g) Mitwirkung in Gremien wie Jubiläumsteam und internen Veranstaltungen außerhalb des Faschings, Teilnahme an Aktiven-Sitzungen
h) Führung des Vereinsarchivs
i) weitere Aufgaben können dem Ältestenrat durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung übertragen werden

§ 13 Geschäftsordnung des Ältestenrates

(1) Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der die Sitzungen des Ältestenrates leitet und die gefassten Beschlüsse dem Vorstand, der Mitgliederversammlung oder, in seiner Funktion als Schiedsgericht, den streitenden Parteien übermittelt.
(2) Es bleibt dem Ältestenrat überlassen, Sitzungen abzuhalten. Ein Treffen des Ältestenrates sollte jedoch mindestens einmal im Quartal erfolgen. Der 1. Vorsitzende ist zu den Sitzungen einzuladen.
(3) Der Vorstand ist von den Ergebnissen der Sitzungen des Ältestenrates zu unterrichten.
(4) Nehmen an einer Sitzung des Ältestenrates Mitglieder des Vorstandes teil, so haben diese zwar das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
(5) Der Ältestenrat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als 60 % seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zu Stande. Die
Beschlüsse des Ältestenrates sind zu Beweiszwecken aktenkundig zu machen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. Alle Beschlüsse sind dem Vorstand schriftlich zur Kenntnis zu geben.

§ 14 Jugend des Vereins

(1) Alle Mitglieder unseres Vereins bis einschließlich 27 Jahre bilden die Jugend des Vereins.
(2) Diese führt und verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des Vereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.
(3) Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.

§ 15 Ehrungen

(1) Ehrungen werden durch das Ordenskapitel vorgeschlagen und zusammen mit dem erweiterten Ordenskapitel durchgeführt (ergänzend gelten hierzu die Satzungen des FVF und des BDK).
(2) Das Ordenskapitel ist das höchste Gremium zur Verleihung von Ehrungen der Brucker Gaßhenker.
(3) Das Ordenskapitel und das erweiterte Ordenskapitel setzen sich wie folgt zusammen:

Ordenskapitel:

  • Ordenskanzler, er wird vom Vorstand für ein Jahr ernannt
  • Drei Mitarbeiter, sie werden vom Ordenskanzler vorgeschlagen und vom Vorstand genehmigt.

Erweitertes Ordenskapitel:

  • 1. Vorsitzender
  • Ordenskanzler
  • Drei Mitarbeiter des Ordenskapitels

(1) Vom Ordenskapitel werden Vorschläge zu Ehrungen ausgearbeitet, und nach Vorlage beim Vorstand, vom erweiterten Ordenskapitel verabschiedet.
(2) Die silberne und goldene Ehrennadel wird für 25- bzw. 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft verliehen. Das gleiche gilt für die Verleihung von Urkunden für 50- und mehrjährige Mitgliedschaft.
(3) Außerdem obliegt es dem Vorstand, die Verdienstnadel in Bronze, Silber, Gold für besondere Verdienste und aktive Mitarbeit innerhalb des Vereins zu verleihen. Diese erwirbt man, außer in besonderen Fällen, nach einer aktiven Mitarbeit von fünf, zehn, fünfzehn Jahren.

§ 16 Haftung

Der Verein haftet für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Veranstaltungen erleiden, nur soweit diese durch die bestehende Versicherung gedeckt sind.

§ 17 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 der Stimmen einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufungsfrist für diese Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung gesondert hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 6 entsprechend.
(2) Die Liquidation des Vereins obliegt zwei Liquidatoren. Diese sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemäß § 9. Die zwei Liquidatoren sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung der Kunst und der Volksbildung in Bruck.

§ 18 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am …beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth in Kraft.

Erlangen, im Februar 2016

Um Darstellungsfehler auszuschließen kann die nachstehende Satzung zusätzlich als PDF heruntergeladen werden.